Interne Meldestelle der K&T Medien UG

Zum Schutz von Hinweisgebern nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG). 

Für uns und unsere Mitarbeitenden hat ein korrektes gesetzes- und regelkonformes Handeln höchste Priorität. Um diesen Anspruch sicherzustellen, möchten wir jederzeit über Rechts- und Regelverstöße informiert werden.

Mitteilung

Wer und was genau
wird geschützt?

Alle Mitarbeitenden haben die Möglichkeit, Rechtsverstöße zu melden, ohne Nachteile zu befürchten, sofern die Meldestelle nicht missbraucht wird.

Die Meldungen sowie die Identitäten der Hinweisgeber werden vertraulich von unserem Meldestellen-Beauftragten behandelt  (§ 8 HinSchG). Die Identität eines Hinweisgebers, der vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Informationen über Verstöße meldet, wird jedoch nicht geschützt (§ 9 HinSchG) und kann strafrechtlich verfolgt werden.

Geschützt werden Meldungen gegen folgende Verstöße:

Verstöße, die strafbewehrt sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 1)

Dies umfasst jede Strafnorm nach deutschem Recht.

Verstöße, die bußgeldbewehrt sind

soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leib, Leben, Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dienen (§ 2 Abs. 1 Nr. 2)

Verstöße gegen ausgewähltes Bundes- oder Landesrecht sowie gegen bestimmte EU-Rechtsakte (§ 2 Abs. 1 Nr. 3)

Dazu zählen u. a. Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Regelungen des Datenschutzes

Die Auflistung ist unvollständig, unten finden Sie den vollständigen Gesetzestext

Bearbeitung Ihres Hinweises:

Sie erhalten zunächst eine Eingangsbestätigung der Meldung, über den gewählten Kanal. Nach Eingang Ihres Hinweises, wird dieser von unserem Meldestellenbeauftragten sachgemäß bearbeitet. Dieser prüft die Meldung auf potenzielle Regel- und Gesetzesverstöße und geht diesen systematisch nach. Innerhalb von drei Monaten erhalten Sie eine Rückmeldung.

Form der Meldungen

Über diese Wege können Sie eine Meldung an uns richten

Timur Stein

Beauftragter der Meldestelle

Telefon

02642-9783-97

E-Mail

Wir empfehlen Ihnen dringend, die Mail mit PGP zu verschlüsseln. Wie das funktioniert, erfahren Sie in dem Video. Unverschlüsselte Mails stellen eine Gefahr dar, da ggf. Unbefugte mitlesen können.

meldestelle@kruppverlag.de

Post

als Einwurfeinschreiben an:
Krupp Verlags GmbH
z. H. Timur Stein
Kranzweiherweg 31
53489 Sinzig

Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten

Vertraulichkeit

Mit Ihren personenbezogenen Daten und mit den personenbezogenen Daten der von der Meldung betroffenen Personen gehen wir vertraulich um. Personenbezogene Daten werden nach den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz verarbeitet. Zudem sind wir nach § 8 HinSchG verpflichtet, die Identität der hinweisgebenden Person sowie der von der Meldung betroffenen Personen, weitgehend zu schützen. Das bedeutet, personenbezogene Daten werden nur den zuständigen Personen der internen Meldestelle bekannt und dürfen nur in gesetzlich bestimmten Ausnahmefällen (§ 9 HinSchG) offengelegt werden. Die Identität von Personen, die grob fahrlässig oder vorsätzlich falsche Informationen melden, wird nach Maßgabe des HinSchG nicht vor einer Weitergabe geschützt.

Datenerhebung, Datenverarbeitung und Datenschutz

Meldestellen im Sinne des Hinweisgeberschutzgesetzes sind gemäß § 10 HinSchG befugt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer in § 13 HinSchG bezeichneten Aufgaben erforderlich ist. Die Datenverarbeitung beruht auf Art. 6 Abs. 1 c) DSGVO. Insbesondere werden die von Ihnen im Rahmen des Hin­weisgebersystems angegebenen Informationen zur Überprüfung, für interne Ermittlungen (ein­schließlich der Weitergabe an externe Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer oder andere berufsrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichtete Berufsträger sowie an betroffene Konzerngesellschaften) und ggf. zur Weitergabe an staatliche Stellen verarbeitet.

Sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen, werden die Daten gelöscht, sobald sie für den Zweck ihrer Verarbeitung nicht mehr erforderlich sind. Die Löschungsfrist für die Dokumentation von Meldungen nach dem Hinweisgeberschutzgesetz beträgt drei Jahre nach Abschluss des Verfahrens (§ 11 Abs. 5 HinSchG). Eine Dokumentation kann länger aufbewahrt werden, um die Anforderungen des Hinweisgeberschutzgesetzes oder nach anderen Rechtsvorschriften zu erfüllen, solange dies erforderlich und verhältnismäßig ist.

Gemäß Art. 14 DSGVO haben Sie das Recht, wenn Ihre Daten ohne Ihre Kenntnis erhoben werden (etwa, weil Sie als beschuldigte Person im Verfahren zur Aufklärung des Hinweises involviert sind), über die Speicherung, die Art der Daten, den Zweck der Verarbeitung und die Identität des Verant­wortlichen und gegebenenfalls Hinweisgebers (sofern der Hinweis nicht anonym abgegeben wurde) informiert zu werden und bei Unrichtigkeit der Daten ihre Berichtigung oder bei unzulässiger Datenspeicherung ihre Löschung zu fordern. Wenn das Risiko erheblich ist, dass eine Unter­richtung unsere Fähigkeit zur Untersuchung des Vorwurfs oder zur Samm­lung der erforderlichen Beweise gefährden würde, kann diese Information nach Art. 14 Abs. 5 S. 1 lit. b) DSGVO für die Zeitspanne aufgeschoben werden, innerhalb derer diese Gefahr besteht. Die Information muss nachgeholt werden, sobald der Grund für den Aufschub entfallen ist.

Sie können die Einwilligung zur personenbezogenen Datenvereinbarung innerhalb von 30 Tagen wirksam widerrufen.

Wir haben für unser Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten bestellt:

Thorsten Wahl
Im Bannen 11
56727 Mayen

Telefon: (0 26 42) 97 83 – 0
E-Mail: datenschutz@einig.gmbh

Hinweis über externe Meldestellen

Nach § 7 Abs. 1 S. 2 HinSchG sollen hinweisgebende Personen in den Fällen, in denen intern gegen den Verstoß vorge­gangen werden kann, die Meldung an eine interne Meldestelle bevorzugen. Daher bitten wir Sie, sich mit verdächtigen Sachverhalten zuerst an unsere vertrauliche interne Meldestelle zu wenden.

Ergänzend zur internen Meldung sieht das Gesetz die Möglichkeit einer externen Meldung vor. Das Gesetz sieht in § 7 Abs. 1 S. 1 HinSchG ein Wahl­recht vor.

Zu diesem Zweck errichtet der Bund beim Bundesamt für Justiz (BfJ) die externe Meldestelle des Bundes. Auf der Webseite des BfJ sind die Meldekanäle sowie weitere Informationen zur externen Meldestelle des BfJ veröffentlicht:

www.bundesjustizamt.de/DE/MeldestelledesBundes/MeldestelledesBundes_node.html

www.bundesjustizamt.de/DE/MeldestelledesBundes/Fragen/Fragen_node.html#AnkerDokument96692

Neben der externen Meldestelle des Bundes beim BfJ werden die bestehenden Meldesysteme bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) sowie beim Bundeskartellamt für ihren speziellen Aufgabenbereich weitergeführt:

www.bafin.de

www.bundeskartellamt.de

Sachlicher Anwendungsbereich nach § 2 HinSchG

(1) Dieses Gesetz gilt für die Meldung (§ 3 Absatz 4) und die Offenlegung (§ 3 Absatz 5) von Informationen über
1. Verstöße, die strafbewehrt sind,
2. Verstöße, die bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient,
3. sonstige Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder sowie unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft
a) zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, unter Einschluss insbesondere des Geldwäschegesetzes und der Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU)Nr. 1781/2006 (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2019/2175 (ABl. L 334 vom 27.12.2019, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
b) mit Vorgaben zur Produktsicherheit und -konformität,
c) mit Vorgaben zur Sicherheit im Straßenverkehr, die das Straßeninfrastruktursicherheitsmanagement, die Sicherheitsanforderungen in Straßentunneln sowie die Zulassung zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers oder des Personenkraftverkehrsunternehmers (Kraftomnibusunternehmen) betreffen,
d) mit Vorgaben zur Gewährleistung der Eisenbahnbetriebssicherheit,
e) mit Vorgaben zur Sicherheit im Seeverkehr betreffend Vorschriften der Europäischen Union für die Anerkennung von Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen, die Haftung und Versicherung des Beförderers bei der Beförderung von Reisenden auf See, die Zulassung von Schiffsausrüstung, die Seesicherheitsuntersuchung, die Seeleute-Ausbildung, die Registrierung von Personen auf Fahrgastschiffen in der Seeschifffahrt sowie Vorschriften und Verfahrensregeln der Europäischen Union für das sichere Be- und Entladen von Massengutschiffen,
f) mit Vorgaben zur zivilen Luftverkehrssicherheit im Sinne der Abwehr von Gefahren für die betriebliche und technische Sicherheit und im Sinne der Flugsicherung,
g) mit Vorgaben zur sicheren Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, per Eisenbahn und per Binnenschiff,
h) mit Vorgaben zum Umweltschutz,
i) mit Vorgaben zum Strahlenschutz und zur kerntechnischen Sicherheit,
j) zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und der Energieeffizienz,
k) zur Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, zur ökologischen Produktion und zur Kennzeichnung von ökologischen Erzeugnissen, zum Schutz geografischer Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel einschließlich Wein, aromatisierter Weinerzeugnisse und Spirituosen sowie garantiert traditioneller Spezialitäten, zum Inverkehrbringen und Verwenden von Pflanzenschutzmitteln sowie zur Tiergesundheit und zum Tierschutz, soweit sie den Schutz von landwirtschaftlichen Nutztieren, den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung, die Haltung von Wildtieren in Zoos, den Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere sowie den Transport von Tieren und die damit zusammenhängenden Vorgänge betreffen,
l) zu Qualitäts- und Sicherheitsstandards für Organe und Substanzen menschlichen Ursprungs, Human- und Tierarzneimittel, Medizinprodukte sowie die grenzüberschreitende Patientenversorgung,
m) zur Herstellung, zur Aufmachung und zum Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen,
n) zur Regelung der Verbraucherrechte und des Verbraucherschutzes im Zusammenhang mit Verträgen zwischen Unternehmern und Verbrauchern sowie zum Schutz von Verbrauchern im Bereich der Zahlungskonten und Finanzdienstleistungen, bei Preisangaben sowie vor unlauteren geschäftlichen Handlungen,
o) zum Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation, zum Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikation, zum Schutz personenbezogener Daten im Bereich der elektronischen Kommunikation, zum Schutz der Privatsphäre der Endeinrichtungen von Nutzern und von in diesen Endeinrichtungen gespeicherten Informationen, zum Schutz vor unzumutbaren Belästigungen durch Werbung mittels Telefonanrufen, automatischen Anrufmaschinen, Faxgeräten oder elektronischer Post sowie über die Rufnummernanzeige und -unterdrückung und zur Aufnahme in Teilnehmerverzeichnisse,
p) zum Schutz personenbezogener Daten im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L. 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) gemäß deren Artikel 2,
q) zur Sicherheit in der Informationstechnik im Sinne des § 2 Absatz 2 des BSI-Gesetzes von Anbietern digitaler Dienste im Sinne des § 2 Absatz 12 des BSI-Gesetzes,
r) zur Regelung der Rechte von Aktionären von Aktiengesellschaften,
s) zur Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs,
t) zur Rechnungslegung einschließlich der Buchführung von Unternehmen, die kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs sind, von Kreditinstituten im Sinne des § 340 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs, Finanzdienstleistungsinstituten im Sinne des § 340 Absatz 4 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs, Wertpapierinstituten im Sinne des § 340 Absatz 4a Satz 1 des Handelsgesetzbuchs, Instituten im Sinne des § 340 Absatz 5 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs, Versicherungsunternehmen im Sinne des § 341 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs und Pensionsfonds im Sinne des § 341 Absatz 4 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs,
4. Verstöße gegen bundesrechtlich und einheitlich geltende Regelungen für Auftraggeber zum Verfahren der Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen und zum Rechtsschutz in diesen Verfahren ab Erreichen der jeweils maßgeblichen EU-Schwellenwerte,
5. Verstöße, die von § 4d Absatz 1 Satz 1 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes erfasst sind, soweit sich nicht aus § 4 Absatz 1 Satz 1 etwas anderes ergibt,
6. Verstöße gegen für Körperschaften und Personenhandelsgesellschaften geltende steuerliche Rechtsnormen,
7. Verstöße in Form von Vereinbarungen, die darauf abzielen, sich in missbräuchlicher Weise einen steuerlichen Vorteil zu verschaffen, der dem Ziel oder dem Zweck des für Körperschaften und Personenhandelsgesellschaften geltenden Steuerrechts zuwiderläuft,
8. Verstöße gegen Artikel 101 und 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie Verstöße gegen die in § 81 Absatz 2 Nummer 1, 2 Buchstabe a und Nummer 5 sowie Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Rechtsvorschriften.
9. Verstöße gegen Vorschriften der Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2022 über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor und zur Änderung der Richtlinien (EU) 2019/1937 und (EU) 2020/1828 (Gesetz über digitale Märkte) (ABl. L 265 vom 12.10.2022, S. 1),
10. Äußerungen von Beamtinnen und Beamten, die einen Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue darstellen.
(2) Dieses Gesetz gilt außerdem für die Meldung und Offenlegung von Informationen
über
1. Verstöße gegen den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union im Sinne des Artikels 325 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
und
2. Verstöße gegen Binnenmarktvorschriften im Sinne des Artikels 26 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, einschließlich über Absatz 1 Nummer 8 hinausgehender Vorschriften der Europäischen Union über Wettbewerb und staatlichen Beihilfen